Hier die entsprechenden Auszüge:
Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 7: Luftdichtheit von Gebäuden – Anforderungen, Planungs- und Ausführungsempfehlungen sowie beispiele
4 Anforderungen an die Luftdichtheit
Anforderungen an die Luftdichtheit sind in der jeweils aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt.
Sofern die EnEV keine Anforderungen stellt, darf bei Neubauten im Sinne der EnEV und bei Bestandsbauten, bei denen die komplette Gebäudehülle im Sinne der Luftdichtheit saniert wurde, die nach DIN EN 13829:2001-02, Verfahren A, gemessene Luftwechselrate bei 50 Pa Druckdifferenz, n50:
- bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 3,0 h–1 und
- bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h–1
nicht überschreiten.
Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen mit einem Innenvolumen von mehr als 1.500 m3 wird zur Beurteilung der Gebäudehülle zusätzlich die Luftdurchlässigkeit q50 (lt. DIN EN 13829:2001) herangezogen. Sie darf den Wert von 3,0 m3/(h · m2) nicht überschreiten.
In ihren Empfehlungen geht die Norm teilweise sogar noch weiter:
Art der Außenluft- durchlässe (ALS) |
Präparation der Außenluftdurch- lässe (ALD) und Abluftgitter (ALG) |
Höchstwert für n50 in h-1 |
|||
Lüftungssystem | ausschließlich durch Fenster |
Lüftung | keine | entfällt |
3,0
|
Querlüftung über ALD |
nicht verschließbar |
keine Maßnahmen |
3,0
|
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verschließbar, ohne selbsttätige Regelung |
ALD schließen |
3,0
|
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mit selbsttätiger Regelung |
ALD abdichten |
1,5
|
|||
Schachtlüftung | nicht verschließbar oder nicht vorhanden |
ALD keine Maßnahmen, |
1,5
|
||
verschließbar, ohne selbsttätige Regelung |
ALD schließen, ALG abdichten |
1,5
|
|||
mit selbsttätiger Regelung |
ALD und ALG abdichten |
1,5
|
|||
Abluftanlage | Ventilatorgestützte Lüftung |
verschließbar, |
ALD abdichten |
1,0
|
|
mit selbsttätiger |
ALD abdichten |
1,0
|
|||
Zu-Abluft- Anlage |
-
|
Ab-/Fort- und Zu-/ Außenluftleitungen abdichten |
1,0
|
Hinweis: Komplette DIN Normen können im Beuth Verlag käuflich erworben werden.
(Auszüge)
§ 13 Dichtheit
Ein Gebäude ist so zu errichten, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig nach den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Öffentlich-rechtliche Vorschriften über den zum Zweck der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsel bleiben unberührt.
§ 26 Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes
(1) Wird die Luftdichtheit eines zu errichtenden Gebäudes vor seiner Fertigstellung nach DIN EN ISO 9972: 2018-12 Anhang NA überprüft, darf die gemessene Netto-Luftwechselrate bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 als Luftwechselrate in Ansatz gebracht werden. Bei der Überprüfung der Luftdichtheit sind die Messungen nach den Absätzen 2 bis 5 sowohl mit Über- als auch mit Unterdruck durchzuführen. Die genannten Höchstwerte sind für beide Fälle einzuhalten.
(2) Der bei einer Bezugsdruckdifferenz von 50 Pascal gemessene Volumenstrom in Kubikmeter pro Stunde darf.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf bei Gebäuden mit einem beheizten oder gekühlten Luftvolumen von über 1 500 Kubikmetern der bei einer Bezugsdruckdifferenz von 50 Pascal gemessene Volumenstrom in Kubikmeter pro Stunde
(4) Wird bei Nichtwohngebäuden die Dichtheit lediglich für bestimmte Zonen berücksichtigt oder ergeben sich für einzelne Zonen aus den Absätzen 2 und 3 unterschiedliche Anforderungen, so kann der Nachweis der Dichtheit für diese Zonen getrennt durchgeführt werden.
(5) Besteht ein Gebäude aus gleichartigen, nur von außen erschlossenen Nutzeinheiten, so darf die Messung nach Absatz 1 nach Maßgabe von DIN EN ISO 9972: 2018-12 Anhang NB auf eine Stichprobe dieser Nutzeinheiten begrenzt werden.
(Auszüge)
§ 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel
(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. […] Wird die Dichtheit nach Satz 1 überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 erforderlichen Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 eingehalten sind.
(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.
Anlage 4 - Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel (zu § 6 Absatz 1) Energieeinsparverordnung
Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes
Wird bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13829: 2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom - bezogen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen - folgende Werte nicht überschreiten:
Abweichend von Satz 1 darf bei Wohngebäuden, deren Jahres-Primärenergiebedarf nach Anlage 1 Nummer 2.1.1 berechnet wird und deren Luftvolumen 1 500 m³ übersteigt, sowie bei Nichtwohngebäuden, deren Luftvolumen aller konditionierten Zonen nach DIN V 18599-1: 2011-12 insgesamt 1 500 m³ übersteigt, der nach DIN EN 13829: 2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf die Hüllfläche des Gebäudes – folgende Werte nicht überschreiten:
Wird bei Berechnungen nach Anlage 2 Nummer 2 die Dichtheit nach Kategorie I lediglich für bestimmte Zonen berücksichtigt oder ergeben sich für einzelne Zonen des Gebäudes aus den Sätzen 1 und 2 unterschiedliche Anforderungen, so können die Sätze 1 und 2 auf diese Zonen getrennt angewandt werden.
Öffentliche Förderprogramme können von diesen Vorgaben abweichen – meist legen sie noch strengere Maßstäbe an. An die Luftdichtheit von Passivhäusern stellt man grundsätzlich höhere Anforderungen, in den meisten Fällen wird ein n50-Wert von 0,6 h-1 genannt.